Arbeitsschutz

Unfallanalyse

nach § 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen über alle tödlichen Arbeitsunfälle oder über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. Die Unfallanalyse hat zum Ziel, Maßnahmen zur Unfallverhütung (Prävention) abzuleiten. Ein Unfall hat in der Regel mehrere Faktoren (z.B. organisatorisch, zeitlich, räumlich, technisch).

Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber dabei, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Das Resümee aus der Unfallanalyse fließt in die Nachevaluierung ein.

Arbeitsplatzevaluierung

nach § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sicherzustellen und zu optimieren. Diese Evaluierungen führen wir für Sie durch.

Arbeitsstoffevaluierung

nach § 41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Eine Arbeitsstoffevaluierung beginnen wir mit dem Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe; in diesem müssen die Eigenschaften und Gefahren eingestuft sowie beurteilt werden.

ArbeitgeberInnen müssen sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Im Hinblick auf die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe ist die Gefahrenminderung oder -beseitigung unser Ziel.

Jugendschutzvaluierung

nach § 23 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)

Wir ermitteln für Sie als Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren.

Mutterschutzevaluierung

nach § 2a Mutterschutzgesetz (MSchG)

Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

Bei dieser Ermittlung und Beurteilung prüfen wir insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen, Bewegen schwerer Lasten von Hand, Gefahrenträchtigkeit insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich, Lärm, ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, extreme Kälte und Hitze, Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung.

Weiters stellen wir fest, ob biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG, oder die (im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung) anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.

Arbeitsmittelevaluierung

nach § 15 und § 35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir führen für Sie die Arbeitsmittelevaluierung durch. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von ArbeitnehmerInnen Gefahren für sie selbst und für andere (auch Kunden, Passanten) verursachen.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das sich zwar primär an die ArbeitgeberInnen richtet, sieht in diesem Fall auch Pflichten für ArbeitnehmerInnen vor.

Arbeitsstätten

nach § 76 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir beraten Sie bei Planungen von Arbeitsstätten, damit diese den Bestimmungen entsprechen, die aus der Arbeitsstättenverordnung (AStV), dem ASchG und der Bauordnung und anderen landesrechtlichen Vorschriften bei der Gestaltung und Einrichtung sowie Umbau oder Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen resultieren.

Arbeitsmitteln

nach § 3 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, damit diese den Bestimmungen entsprechen, die aus der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), dem ASchG und Maschinenschutzverordnung (MSVO) und anderen Vorschriften bei der Gestaltung und Einrichtung sowie Umbau oder Neubau von Maschinen (wie zum Beispiel: chemische Schadstoffe, Explosionsgefahren, Lärm, Vibrationen, Strahlenschutz, Elektroschutz, Maschinenschutz, Ergonomie, Arbeitspsychologie, Arbeitshygiene, Gesundheitsförderung) resultieren.

Arbeitsstoffe

nach §41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir ermitteln für Sie als Arbeitgeber die Eigenschaften der Arbeitsstoffe und beurteilen die Gefahren, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Wir ziehen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, unsere umfangreichen praktischen Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heran.

Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung Folgendes:

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

  • der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
  • dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
  • dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,
  • dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder
  • dem Biozidproduktgesetz (Biozidprodukte G), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

Schutzausrüstung

nach § 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Viele Berufe machen den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) notwendig. Obwohl PSA schützt, kommt es durch die Verwendung oft zu einer zusätzlichen Belastung. Folgende Schutzausrüstungen können eingesetzt werden: Fuß- und Beinschutz, Kopfschutz, Augen- bzw. Gesichtsschutz, Gehörschutz, Handschutz, Armschutz, Hautschutz, Absturzsicherungen, Atemschutz und Schutzkleidung. Wir wählen mit Ihnen die optimale Persönliche Schutzausrüstung für Ihre Mitarbeiter aus.

Gefahrenbeurteilung

nach § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber bei:

  • der Beurteilung von Risiken und Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  • Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere was die Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie die Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren betrifft. Dies auch im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung deren gesundheitsschädigender Auswirkungen. Auch die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation wird dabei berücksichtigt, genauso wie der Stand der Technik
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten sowie bei der Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz.
  • Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Bildschirmarbeit

nach §67 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Bei der Auswahl von geeigneten Arbeitstischen bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Betriebsanweisungen

nach §14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Bei speziellen Gefährdungen erstellen wir Betriebsanweisungen, damit diese Betriebsanweisung (BA) Ihren MitarbeiterInnen nachweislich zu Kenntnis gebracht werden kann.

Arbeitsschutzorganisation

nach §3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung der geeigneten Arbeitsschutz–Organisation im Sinne der Verpflichtung nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Berücksichtigung aller Aspekte (Betriebsgröße und Branche), die die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer betreffen.

Gefahrenstellenpläne

nach § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Die Arbeitgeber haben die Pflicht, für jeden Arbeitsplatz und Tätigkeit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sicherzustellen und zu optimieren. Dafür kann es nötig sein, zur leichteren Darstellung die Gefahrenstellen planlich abzubilden.

Sicherheitsfachkraft

nach §77ASchG (Sicherheitsfachkraft)

Wir beraten die Arbeitgeber, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung bzw. der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Wir besichtigen Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen, ermitteln und beurteilen Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument. Wir überprüfen die Evaluierung sowie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und passen sie gegebenenfalls an, dokumentieren unsere Tätigkeit und die Ergebnisse von Untersuchungen.

Begehungen

nach § 77a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft zu erfolgen; wir führen diese Begehungen je nach den Gegebenheiten gemeinsam mit einem Arbeitsmediziner mindestens einmal in einem, zwei oder drei Kalenderjahren durch.

Prüfungs- und Wartungspläne

nach § 37 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der Prüfungs- und Wartungspläne nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Herstellerangaben bei Gebäuden, Maschinen und Persönlicher Schutzausrüstung.

Projektleiter

nach § 9 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Wir stellen Ihnen einen Projektleiter; dieser übernimmt vom Bauherren die gesetzlichen Bestimmungen gemäß BauKG.

Baukoordination

nach § 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Wir stellen Ihnen einen Baukoordinator; dieser schafft Hilfe gegen jene erhöhte Unfallgefahr, die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultiert. Diese haben bei der Einteilung der Arbeiten der verschiedenen Unternehmen Koordinations-, Organisations- Überwachungs- und Informationspflichten. Der Baukoordinator muss vom Bauherren bestellt werden.

Planungskoordination

nach §7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Wir erstellen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase. Bauherren sind verpflichtet, für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) zu sorgen. Wir erstellen auch die notwendigen Aushänge für die Baustelle.

Vorankündigung

Vorankündigung Baustelle nach §6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Wir machen die Vorankündigung für Ihre Baustellen.

Diese muss gemacht werden, wenn die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Messungen

Wir oder einer unserer Experten misst Umgebungseinflüsse, z. B. Lärm, Schadstoffe, Hitze, Klima, Beleuchtung, mikrobiologische Stoffe, Schwingungen, Strahlung.  Gemessen werden Emissionen und Immissionen, in Arbeitsstätten sowie im Außenbereich.

Personenschutzsystem

nach § 61 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Wir unterstützen bei der Evaluierung und Auswahl der Geräte.

Nach §61 ASchG Abs. 6 „dürfen an abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr ArbeitnehmerInnen nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung – im Sinne von Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt eines Schadens – gewährleistet ist“. Wir erfassen und dokumentieren im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die betrieblichen Verhältnisse und legen Beurteilungen und Maßnahmen fest.

Baustellenbegehungen

nach § 77a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Im Anlassfall führen wir als Sicherheitsfachkraft die sicherheitstechnische Betreuung auf Baustellen in Form von Begehungen durch.

Befahrerlaubnis

Befahrerlaubnis für Arbeiten in Behältern nach § 59 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)

Wenn Behälter oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Silos, befahren werden, sind wir als geeignete, fachkundige Person, für die Evaluierung / Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Befahren / Arbeiten und für die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich. Wir ordnen die Schutzmaßnahmen schriftlich an und erteilen im Anlassfall die Zustimmung. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muss durch eine von uns geschulte Aufsichtsperson sichergestellt sein. Die Aufsichtsperson ist eine, an der Einstiegstelle ständig anwesende, für die Aufsicht unterwiesene Person (SAUA). Diese hat die Erfüllung und Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und zu überwachen. Sie erteilt die Erlaubnis zum Befahren und Arbeiten erst, nachdem sie sich überzeugt hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.

Arbeitsschutzausschusses

nach §§ 88, 88a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Ein Arbeitsausschuss ist in Betrieben mit mehr als 100 MitarbeiterInnen vorgeschrieben und bietet die Struktur für die Koordination und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, Belegschaftsorganen und Experten im Arbeitsschutz. Diesem muss auch eine Sicherheitsfachkraft angehören. Wir übernehmen für Betriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft die Aufgabe im Arbeitsschutzausschuss und koordinieren die Sitzungen.

Information

nach § 12 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren.  Das dafür notwendige Informationsmaterial stellen wir in enger Absprache mit unseren Kunden zusammen.

Eisenbahn

Sicherheitsfachkraft für Eisenbahn nach Eisenbahn ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

An Arbeitsstätten bzw. auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes und im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gelten besondere Bestimmungen. Durch langjährige Erfahrung in diesem Bereich stehen wir Ihnen auch hier beratend zur Seite.

Unterweisung

nach § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer zu sorgen. Die Unterweisung muss erfolgen

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Wir stellen für unsere Kunden Informationsmaterial zusammen und führen die notwendigen Unterweisungen durch.

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Björn Pichlmayr

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